MUSTER - Allgemeines Abwerbeverbot im Zuge der Zusammenarbeit

zwischen
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(nachfolgend Partei 1 genannt)

und

Galvanek Bau GmbH

vertreten durch den Geschäftsführer Marian Galvanek
Am Steinbruch 3, D-91466 Gerhardshofen
(nachfolgend Partei 2 genannt)

- nachfolgend werden Partei 2 und Partei 1 auch jeweils als „Partei“,

„Vertragspartei“ oder gemeinsam als „Parteien“ oder „Vertragsparteien“ bezeichnet -

§ 1 – Gegenstand des Vertrags
Dieser Vertrag regelt das allgemeine Abwerbeverbot zwischen den Vertragsparteien.

§ 2 – Abwerbeverbot
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Dauer dieses Vertragsverhältnisses
und für einen Zeitraum von 1 Jahr nach dessen Beendigung, unabhängig von der
Ursache der Beendigung, gegenseitig keine der folgenden Personen oder
Personengruppen der jeweils anderen Vertragspartei abzuwerben oder in irgendeiner
Weise zur Beendigung ihrer bestehenden Vertragsbeziehung zu veranlassen:
● Mitarbeiter (festangestellt, Teilzeit, Aushilfen).
● Subunternehmer (inklusive deren Beauftragte und Mitarbeitende).
● Handelsvertreter (HV), die direkt oder indirekt für die Vertragspartei tätig sind.
● Kunden, die in einer bestehenden Geschäftsbeziehung mit der Vertragspartei
stehen.
● Auftraggeber, die Leistungen von der Vertragspartei beziehen.
● Berater, die regelmäßig für die Vertragspartei tätig sind.
● Lieferanten, die in einer aktiven oder vertraglich festgelegten Beziehung zur
Vertragspartei stehen.
● Freelancer, die in laufenden Projekten für die Vertragspartei tätig sind oder
waren.
● Interne oder externe Dienstleister, die von der Vertragspartei beauftragt wurden.
2. „Abwerben“ umfasst gezielte und bewusste Handlungen, die darauf abzielen, Personen
oder Gruppen, die in einem Auftraggeber-, Arbeits-, Subunternehmer-, Vertrags- oder
sonstigen Geschäftsverhältnis zur anderen Vertragspartei stehen, für sich zu gewinnen
oder deren bestehende Vertragsbeziehung zu beeinträchtigen oder zu beenden.
Dazu zählen insbesondere:
● Direkte Ansprache (persönlich, telefonisch, schriftlich oder elektronisch).
● Empfehlungen oder Angebote, die geeignet sind, die Vertragsbindung zu lösen.
● Indirekte Maßnahmen, wie die Einschaltung Dritter, mit dem Ziel der
Beeinflussung.
3. Unbeabsichtigte Handlungen, allgemeine geschäftliche Interaktionen (z. B.
Branchenveranstaltungen, öffentlich zugängliche Stellenanzeigen) und öffentlich
zugängliche Informationen, die nicht gezielt auf Personen oder Gruppen der anderen
Vertragspartei abzielen, sind hiervon ausgenommen.
4. Der Begriff „Abwerben“ bezieht sich auf jegliche Handlungen, die objektiv geeignet sind,
die Bindung zwischen einer Person oder Gruppe und der anderen Vertragspartei zu
beeinträchtigen, unabhängig vom Erfolg der Maßnahme.

§ 3 – Geltungsbereich
1. Diese Regelung erstreckt sich sowohl auf direkte als auch indirekte
Abwerbemaßnahmen. direkte Abwerbemaßnahmen umfassen jegliche
Kontaktaufnahme, sei es persönlich, schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem
Wege, mit dem Ziel, eine bestehende Vertragsbeziehung zu beenden. Indirekte
Abwerbemaßnahmen schließen die Nutzung Dritter zu diesem Zweck ein.
2. Jegliche Nutzung von Dritten zur Kontaktaufnahme mit Subunternehmern, Mitarbeitern
oder Vertragspartnern der anderen Partei gilt als Verstoß gegen dieses Abwerbeverbot,
sofern nachgewiesen werden kann, dass der Partei 1 die Kontaktaufnahme initiiert oder
davon Kenntnis hatte und diese nicht verhindert hat.
3. Die Parteien sind verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen,
dass Dritte, die in seinem Auftrag handeln, dieses Abwerbeverbot einhalten.

§ 4 – Vertragsstrafe
1. Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Abwerbeverbots verpflichtet
sich die verletzende Partei zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 30.000 € pro
Verstoß. Diese Summe dient der pauschalierten Abgeltung des möglichen Schadens und
ist unabhängig von einem Nachweis des tatsächlichen Schadens.
2. Bei fortgesetzten Verstößen wird eine tägliche Vertragsstrafe von 3.000 € fällig, begrenzt
auf einen Zeitraum von 30 Tagen.
3. Die Vertragsstrafe wird unabhängig von weiteren Schadensersatzansprüchen fällig. Sie
dient der pauschalierten Abgeltung von möglichen Schäden und erfordert keinen
Nachweis eines tatsächlichen Schadens.
4. Die Regelungen dieser Vertragsstrafe gelten für alle Verstöße gegen die allgemeinen
Bestimmungen des Abwerbeverbots. Schwerwiegende Verstöße werden ausschließlich
nach den in § 11 festgelegten Bedingungen geahndet, ohne dass eine doppelte
Bestrafung erfolgt.
5. Die Vertragsstrafen gemäß § 4 und § 11 dürfen kumulativ den Betrag von 100.000 € pro
Kalendermonat nicht überschreiten, unabhängig von der Anzahl der Verstöße.
6. Für geringfügige Verstöße kann die Vertragsstrafe auf Antrag der betroffenen Partei auf
10.000 € reduziert werden, sofern der tatsächliche Schaden nachweislich gering ist.

§ 5 – Ausnahmen
1. Von diesem Abwerbeverbot ausgenommen sind Auftraggeber, Subunternehmer,
Mitarbeiter oder Vertragspartner, deren Zusammenarbeit mit der anderen Partei
nachweislich mindestens 2 Jahre vor der Kontaktaufnahme beendet wurde.
2. Der Nachweis der Beendigung der Zusammenarbeit obliegt der Partei, die die Ausnahme
geltend machen möchte. Dazu zählen schriftliche Bestätigungen oder andere geeignete
Belege.

§ 6 – Schadensersatz
1. Darüber hinaus behalten sich die Vertragsparteien das Recht vor, bei nachgewiesenem
Schaden durch Abwerbemaßnahmen Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
2. Die Höhe des Schadensersatzes wird durch die tatsächlich entstandenen Schäden sowie
entgangenen Gewinne bestimmt.

§ 7 – Erweiterte Kontaktverbotsregelung
1. Generelles Kommunikationsverbot:
Beide Parteien verpflichten sich, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von
2 Jahren nach Vertragsende keinerlei direkten oder indirekten Kontakt zu den in § 2
Absatz 1 genannten Personen oder Gruppen der jeweils anderen Partei aufzunehmen.
Dieses Verbot umfasst:
○ Direkten Kontakt: Jegliche persönliche, schriftliche, telefonische oder
elektronische Kontaktaufnahme, unabhängig vom Inhalt.
○ Indirekten Kontakt: Kontaktaufnahme über Dritte, soziale Netzwerke oder
andere Vermittler.
○ Jegliche Kommunikation: Auch unverbindliche Kommunikation, die nicht
ausdrücklich von der jeweils anderen Partei autorisiert wurde.
2. Zentralisierung der Kommunikation:
Jegliche erforderliche Kommunikation, die im Zusammenhang mit der Durchführung
dieses Vertrags steht, erfolgt ausschließlich über die jeweilige Partei, deren Personen
oder Gruppen betroffen sind. Direkte Kommunikation mit den in § 2 Absatz 1 genannten
Personen oder Gruppen ist ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Partei
untersagt.
3. Meldung bei unautorisiertem Kontakt:
Jede Partei verpflichtet sich, jeden nicht autorisierten Kontakt zu den in § 2 Absatz 1
genannten Personen oder Gruppen der anderen Partei unverzüglich abzubrechen und
dies innerhalb von 3 Werktagen schriftlich an die betroffene Partei zu melden.
4. Ausnahmen:
Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich vorgeschriebene Kommunikation oder Fälle, in
denen eine direkte Kommunikation zur Abwehr unmittelbarer Gefahren erforderlich ist. In
solchen Fällen ist die betroffene Partei unverzüglich zu informieren.
5. Verstoß und Vertragsstrafe:
Ein Verstoß gegen das Kommunikationsverbot wird mit einer Vertragsstrafe in Höhe von
30.000 € pro Verstoß geahndet, in Übereinstimmung mit § 4 – Vertragsstrafe.
Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 7a – Ausnahme für Endkundenkontakt im Rahmen der Auftragserfüllung
1. Kontaktaufnahme mit Endkunden:
Abweichend von den Regelungen in § 7 dürfen Partei 2 und deren Beauftragte im
Rahmen der Auftragserfüllung, die von Partei 1 übertragen wurde, mit den Endkunden in
Kontakt treten, bei denen die Durchführung der vereinbarten Leistungen stattfindet. Diese
Kontaktaufnahme ist ausschließlich zulässig, soweit sie zur sachgerechten Erfüllung des
Auftrags erforderlich ist.
2. Verarbeitung von Kundendaten:
Partei 2 ist berechtigt, die von Partei 1 bereitgestellten Kundendaten zu verarbeiten,
soweit dies im Rahmen der Auftragsausführung notwendig ist. Dies umfasst
insbesondere die Kommunikation mit dem Endkunden zur Klärung von Fragen oder zur
Abstimmung im Zusammenhang mit der Baustelle.
3. Beschränkung der Nutzung der Kundendaten:
Partei 2 verpflichtet sich, die Kundendaten ausschließlich zur Auftragserfüllung zu
verwenden. Es ist Partei 2 insbesondere untersagt, die Kundendaten zu nutzen, um:
○ Den Endkunden direkt oder indirekt für eigene Leistungen zu gewinnen, die nicht
im Zusammenhang mit dem Auftrag von Partei 1 stehen.
○ Den Endkunden Angebote für andere Leistungen von Partei 2 oder Dritten zu
unterbreiten.
4. Einhaltung des Datenschutzes:
Partei 2 verpflichtet sich, alle relevanten datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten
und sicherzustellen, dass die bereitgestellten Kundendaten vertraulich behandelt und nur
an diejenigen Personen weitergegeben werden, die unmittelbar an der Erfüllung des
Auftrags beteiligt sind.
5. Abgrenzung der Ausnahme:
Diese Ausnahme gilt ausschließlich für den Kontakt und die Verarbeitung von
Kundendaten im Rahmen des konkreten Auftrags von Partei 1. Für jegliche andere
Nutzung oder Kontaktaufnahme gelten die Regelungen aus § 7 uneingeschränkt.

§ 8 – Verbot der Einflussnahme
1. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, keine Handlungen vorzunehmen, die darauf
abzielen, die Geschäftsbeziehungen der jeweils anderen Partei zu den in § 2 Absatz 1
genannten Personen oder Gruppen zu beeinflussen.
2. Verboten sind insbesondere:
○ Negative, irreführende oder unwahre Aussagen gegenüber den in § 2 Absatz 1
genannten Personen oder Gruppen, die darauf abzielen, deren Vertrags- oder
Geschäftsbeziehung zur anderen Partei zu beeinträchtigen.
○ Finanzielle oder sachliche Anreize, die die in § 2 Absatz 1 genannten Personen
oder Gruppen dazu bewegen könnten, ihre Zusammenarbeit oder
Geschäftsbeziehung mit der anderen Partei zu beenden.
○ Der Einsatz von Dritten zur Umsetzung der oben genannten Maßnahmen.
3. Sachliche und wahrheitsgemäße Aussagen, die nicht mit dem Ziel der Beeinflussung
erfolgen, sind von diesem Verbot ausgenommen.

§ 9 – Verpflichtung zur Vorbeugung
1. Die Parteien verpflichten sich, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zu
ergreifen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abwerbeverbots
sicherzustellen. Die Maßnahmen sind auf den Umfang der Zusammenarbeit
abzustimmen und müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.
2. Zu diesen Maßnahmen zählen Beispielsweise:
● Die Weitergabe der relevanten Vertragsinhalte an alle Mitarbeiter und
Beauftragte, die in direktem oder indirektem Kontakt mit den in § 2 Absatz 1
genannten Personen oder Gruppen der jeweils anderen Partei stehen.
● Die Verpflichtung der Mitarbeiter und Beauftragten zur Beachtung der
Regelungen dieses Abwerbeverbots.

§ 10 – Erweiterung der Vertragsstrafe
1. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen dieses Abwerbeverbot ist die jeweils
geschädigte Partei berechtigt, eine erhöhte Vertragsstrafe zu verlangen. Ein
schwerwiegender Verstoß liegt insbesondere vor, wenn:
○ Mehr als zwei Abwerbungsversuche innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten
erfolgen.
○ Eine Partei systematisch Dritte beauftragt, um das Abwerbeverbot zu umgehen.
○ Trotz einer schriftlichen Abmahnung ein weiterer Verstoß gegen das
Abwerbeverbot begangen wird.
2. Die erweiterte Vertragsstrafe beträgt maximal das Doppelte der in § 4 festgelegten
Vertragsstrafe, jedoch nicht mehr als 60.000 € pro Verstoß.
3. Diese Regelung ergänzt die Bestimmungen in § 4 und gilt ausschließlich für
schwerwiegende Verstöße, die systematische oder wiederholte Abwerbungsversuche
oder Umgehungsstrategien umfassen. Die Vertragsstrafe gemäß § 4 bleibt hiervon
unberührt, jedoch erfolgt keine doppelte Bestrafung für denselben Verstoß.

§ 11 – Überwachung und Nachweis
1. Beide Parteien sind berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abwerbeverbots
auf Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen zu überprüfen.
2. Maßnahmen, die darüber hinausgehen (z. B. Anforderung interner Nachweise), dürfen
nur bei einem konkreten Verdacht auf einen Verstoß erfolgen und müssen der anderen
Partei schriftlich mit einer Frist von 10 Werktagen angekündigt werden.
3. Jede Partei ist verpflichtet, auf eine begründete Anfrage der anderen Partei hin relevante
Informationen bereitzustellen, sofern dies im Rahmen eines konkreten Verdachts
erforderlich ist. Die Anfrage muss sich auf spezifische, nachvollziehbare Vorfälle
beziehen und darf die unternehmerische Freiheit der betroffenen Partei nicht
unverhältnismäßig beeinträchtigen.
4. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Abwerbeverbots erfolgt ausschließlich auf
Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen oder freiwillig bereitgestellter
Nachweise. Maßnahmen, die darüber hinausgehen, dürfen nur bei begründetem
Verdacht und im Einklang mit den geltenden Datenschutzgesetzen durchgeführt werden.

§ 12 – Ausschluss von Verhandlungen
1. Beide Parteien verpflichten sich, keine direkten oder indirekten Verhandlungen mit den in
§ 2 Absatz 1 genannten Personen oder Gruppen der jeweils anderen Partei zu führen,
auch nicht im Auftrag oder auf Wunsch Dritter.
2. Jegliche Verhandlungen, die notwendig sind (z. B. im Falle einer gerichtlichen
Auseinandersetzung), dürfen nur in Anwesenheit eines Vertreters der jeweils betroffenen
Partei geführt werden.

§ 13 – Schlussbestimmungen
1. Dieser Vertrag unterliegt unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CSIG) ausschließlich dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für die in Ausführung dieses Vertrages
geschlossenen Kaufverträge, Werkverträge oder Dienstleistungsverträge gilt unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts (CSIG) ebenfalls ausschließlich deutsches Recht.
2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch
für die Abänderung des Schriftformerfordernisses selbst. Der Vorrang der
Individualabrede gemäß §305b BGB in jedweder Form bleibt unberührt.
3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig
oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen. Sollte
eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als
den Bestimmungen betreffen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§
305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein
oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages
nicht berührt, soweit nicht die Durchführung des Vertrages – auch unter Berücksichtigung
der nachfolgenden Regelungen – für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen
würde. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine
ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Entgegen dem Grundsatz der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes, wonach eine Salvatorische Erhaltensklausel mangels anderem
ausdrücklichen Parteiwillen grundsätzlich lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die
Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechterhalten
bleiben und damit § 139 BGB (Teilnichtigkeit) insgesamt abbedungen werden. Die
Parteien werden die aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksame, nichtige,
undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame
Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der
unwirksamen / nichtigen / undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des
Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung
oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen
Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.
4. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Partei 2s.